Wenn man einen DSB hat, sollte man ihn auch einschalten!
Unzureichende Einbindung des Datenschutzbeauftragten und mangelnde Ressourcen können teuer werden. Aufsicht in Luxemburg verhängt 18.000 EUR Bußgeld gegen ein Unternehmen und bekommt Recht! Gemäß Art. 38 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche sicherzustellen, dass der DSB in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen ordnungsgemäß und frühzeitig eingebunden wird. Insbesondere relevant ist diese Vorgabe im Hinblick auf die Aufgabe des DSB gem. Art. 39 Abs. 1 DSGVO, den Verantwortlichen hinsichtlich seiner Pflichten nach der DSGVO zu unterrichten und zu beraten. Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass es notwendig und zwingend erforderlich ist, dass der DSB bei allen Themen und Projekten, die die mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen betreffen, in einem möglichst frühen Stadium eingebunden wird. Ist das nicht der Fall liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Mehr Infos findet Ihr unter: https://gdprhub.eu/index.php?title=TADM_-_46401&mtc=today