Erinnerung gemäß § 766 ZPO sowie Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung Hiermit erhebe ich Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24 entschieden, dass bei elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO einzuhalten sind. Dem Erinnerungsführer liegen jedoch lediglich Teile des Vollstreckungsersuchens vor. Der vollständige elektronische Vollstreckungsauftrag wurde nicht vorgelegt. Damit ist derzeit nicht überprüfbar, ob die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden. Es wird daher beantragt, 1. das vollständige elektronische Vollstreckungsersuchen einschließlich des vollständigen Vollstreckungsauftrags beizuziehen, 2. den Vollstreckungsauftrag auf die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO sowie der Rechtsprechung des BGH (VII ZB 29/24) zu überprüfen, 3. die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen bzw. auszusetzen, 4. und nach Prüfung die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.