Im EuGH Urteil Rs. C-621/22, weist er unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in der Rs. C-252/21 (Meta Platforms u. a.) darauf hin, dass die Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) DSGVO eng auszulegen sind. Denn sie können dazu führen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung rechtmäßig ist. Das Gericht würdigt insbesondere die in Artikel 5 DSGVO aufgestellten Grundsätze für die Verarbeitung solcher Daten, namentlich die Verarbeitung nach Treu und Glauben, die Zweckbindung und Datenminimierung, und die in Artikel 13 Abs. 1 DSGVO normierten Informationspflichten. Unter der Berücksichtigung der vom EuGH angeführten engen Auslegung des Art. 6(1) b)-f) DSGVO, dürfte doch meine Auslegung belastbar sein?